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Rechtliches

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

B2B-Verkaufs- und Lieferbedingungen der TOWE GmbH & Co. KG für gewerbliche Kunden, Vereine und Organisationen.

Stand: September 2026

Diese Bedingungen gelten für die Herstellung und Lieferung unserer Trennwandsysteme und verwandten Produkte. TOWE liefert grundsätzlich ohne Montage; unsere Eigenprodukte werden im Regelfall erst nach Auftragseingang gefertigt.

1. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen der TOWE GmbH & Co. KG, Rudolf-Diesel-Straße 8, 37197 Hattorf am Harz, gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Vereinen und sonstigen rechtsfähigen Personenvereinigungen.

2. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, soweit es sich um Geschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.

3. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn TOWE ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

4. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder sonstigen Vertragsunterlagen haben Vorrang vor diesen AGB.

5. Die VOB/B wird nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote von TOWE sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2. Ein Vertrag kommt durch die in Textform übermittelte Auftragsbestätigung von TOWE oder durch die Annahme eines ausdrücklich verbindlichen Angebots zustande.

3. Maßgeblich für Art und Umfang der Lieferung sind Angebot und Auftragsbestätigung einschließlich der darin ausdrücklich in Bezug genommenen Zeichnungen, Pläne und technischen Angaben.

4. Änderungen nach Auftragsbestätigung bedürfen der Zustimmung von TOWE. Soweit Änderungen nach Beginn der Arbeitsvorbereitung oder Fertigung noch möglich sind, können hierdurch entstehende Mehrkosten und Lieferzeitänderungen berücksichtigt und dem Besteller berechnet werden.

3. Zeichnungen, Angebote und technische Unterlagen

1. An Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen, Skizzen, Konstruktionsunterlagen und sonstigen von TOWE erstellten Unterlagen verbleiben die Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bei TOWE.

2. Solche Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung von TOWE nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder unbefugt Dritten zugänglich gemacht werden.

4. Lieferumfang – keine Montageleistung

1. TOWE schuldet grundsätzlich ausschließlich die Herstellung und Lieferung der vereinbarten Produkte.

2. Montage, Aufmaß vor Ort, Einbringung in Gebäude, Baustellenmontage und sonstige Montageleistungen gehören nicht zum Lieferumfang, sofern sie nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart wurden.

3. Montageanleitungen, technische Hinweise und telefonische oder schriftliche Unterstützung bei der Selbstmontage stellen keine Übernahme der Montageverantwortung durch TOWE dar.

5. Maße, Pläne, Auftragsfertigung und Angaben des Bestellers

1. Individuell gefertigte Produkte werden auf Grundlage der vom Besteller übermittelten Maße, Skizzen, Zeichnungen, Pläne und sonstigen Angaben hergestellt.

2. Der Besteller ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben verantwortlich. TOWE darf grundsätzlich von der Richtigkeit der übermittelten Daten ausgehen, soweit deren Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist.

3. Der Besteller hat insbesondere selbst zu prüfen, ob die baulichen Voraussetzungen, Wand- und Bodenaufbauten, Befestigungsflächen sowie sonstigen örtlichen Gegebenheiten für die vorgesehene Montage geeignet sind.

4. Mehrkosten, die durch nachträgliche Änderungen oder fehlerhafte bzw. unvollständige Angaben des Bestellers entstehen, trägt der Besteller, soweit er die Ursache hierfür zu vertreten hat.

5. Die von TOWE selbst hergestellten Produkte werden grundsätzlich erst nach Eingang eines Kundenauftrags gefertigt. Dies gilt auch für Produkte in Standardgrößen, Standardfarben oder standardisierten Ausführungen, insbesondere für Trennwandanlagen, Scham-, Urinal-, Sichtschutz- und Duschtrennwände sowie vergleichbare Eigenprodukte.

6. Fertige Eigenprodukte werden grundsätzlich nicht auf Lager vorgehalten. Ausgenommen sind ausdrücklich als Lagerware geführte Zukauf- und Zubehörteile, insbesondere Türdrücker, Schlösser, Bänder, Papierrollenhalter und vergleichbare Beschlag- und Zubehörteile.

6. Preise

1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.

2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk Hattorf am Harz, zuzüglich Verpackungs-, Versand- und sonstiger vereinbarter Transportkosten sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Preisangaben auf Webseiten, Preislisten, Prospekten oder sonstigen allgemeinen Unterlagen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Bestandteil eines individuellen verbindlichen Angebots geworden sind.

4. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands trägt der Besteller zusätzlich anfallende Zölle, Einfuhrabgaben oder vergleichbare öffentliche Abgaben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

7. Zahlungsbedingungen

1. Soweit Angebot oder Auftragsbestätigung keine abweichende Regelung enthalten, erfolgt die Lieferung gegen 100 % Vorkasse.

2. Der Rechnungsbetrag muss vor Versand der Ware vollständig bei TOWE eingegangen sein. TOWE ist nicht verpflichtet, die Ware vor vollständigem Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung zu versenden.

3. Die Fertigung beginnt grundsätzlich erst nach Eingang der vollständigen vereinbarten Zahlung bei TOWE, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4. Andere Zahlungsziele oder Zahlungsarten gelten ausschließlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

5. Gerät der Besteller mit einer Entgeltforderung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die gesetzliche Verzugspauschale bleibt unberührt.

8. Lieferzeiten

1. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde.

2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche für die Fertigung erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen, insbesondere Maße, Zeichnungen und Freigaben, technische Fragen abschließend geklärt sind und vereinbarte Zahlungen bzw. Voraussetzungen für den Fertigungsbeginn erfüllt sind.

3. Verzögert sich die Mitwirkung des Bestellers, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

4. Fälle höherer Gewalt und sonstige von TOWE nicht zu vertretende Ereignisse, welche die Herstellung oder Lieferung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen.

5. Entsprechendes gilt für nicht von TOWE zu vertretende Liefer- oder Leistungsstörungen bei Vorlieferanten, sofern TOWE rechtzeitig ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Störung nicht zu vertreten hat.

6. Wird die Lieferung aufgrund eines solchen Ereignisses dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, kann TOWE vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Bereits dafür erhaltene Zahlungen werden erstattet.

9. Teillieferungen

1. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind und keine berechtigten Interessen des Bestellers entgegenstehen.

10. Versand, Selbstabholung und Gefahrübergang

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist Hattorf am Harz.

2. Erfolgt auf Wunsch des Bestellers ein Versand, wird dieser auf Kosten des Bestellers organisiert, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3. Bei Versendung an Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur auf den Besteller über.

4. Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit Übergabe an den Besteller oder dessen Beauftragten über. Gerät der Besteller mit der Abholung in Annahmeverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5. Lieferungen erfolgen grundsätzlich per Spedition frei Bordsteinkante mit Hebebühne, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Ablieferung erfolgt an der ersten für das Lieferfahrzeug sicher und ordnungsgemäß erreichbaren Entladestelle am Lieferort. Eine Weiterbeförderung auf dem Grundstück, die Einbringung in Gebäude, das Verbringen auf Etagen oder bis zur Verwendungsstelle sowie Montageleistungen sind nicht geschuldet.

6. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass die Lieferanschrift und die vorgesehene Entladestelle für das eingesetzte Lieferfahrzeug sicher und ordnungsgemäß erreichbar sind und eine Entladung mittels Hebebühne möglich ist. Er hat außerdem sicherzustellen, dass die Ware an der Bordsteinkante bzw. der erreichbaren Entladestelle übernommen und von dort auf eigene Verantwortung weitertransportiert werden kann.

7. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass während des vereinbarten Lieferzeitraums eine zur Annahme berechtigte Person anwesend ist. Durch vom Besteller zu vertretende erfolglose Zustellversuche, Wartezeiten, Rücktransporte oder Lagerungen entstehende zusätzliche Kosten werden dem Besteller berechnet. Kleinteile können abweichend hiervon durch Paket- oder Kurierdienste versandt werden; für diese Sendungen gelten die für den jeweiligen Versanddienst vereinbarten Zustellbedingungen.

11. Untersuchung, Transportschäden und Mängelanzeige

1. Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB. Der Besteller hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Sendung bei Ablieferung vor Bestätigung des Empfangs auf äußerlich erkennbare Schäden an Verpackung oder Ware sowie auf erkennbare Fehlmengen zu prüfen. Festgestellte Schäden oder Fehlmengen sind dem anliefernden Frachtführer spätestens bei Ablieferung konkret anzuzeigen und auf dem Ablieferbeleg, Frachtbrief oder elektronischen Empfangsbeleg hinreichend deutlich zu vermerken. Eine pauschale Erklärung wie „unter Vorbehalt“ genügt nicht, wenn der konkrete Schaden erkennbar ist. Der Besteller hat außerdem vor dem Auspacken aussagekräftige Fotos der beschädigten Versandverpackung sowie der Ware anzufertigen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Die Fotos sollen insbesondere den Zustand der Verpackung bei Anlieferung, die betroffenen Stellen der Verpackung und den festgestellten Schaden an der Ware dokumentieren. Der Schaden ist TOWE unverzüglich mitzuteilen.

3. Wird ein äußerlich erkennbarer Verlust oder eine äußerlich erkennbare Beschädigung bei Ablieferung nicht ordnungsgemäß angezeigt, gilt die gesetzliche Vermutung des § 438 HGB, dass die Ware vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde. Reklamationen wegen solcher äußerlich erkennbaren Transportschäden werden von TOWE daher grundsätzlich nur anerkannt, wenn der Besteller nachweist, dass der Schaden bereits bei Ablieferung vorlag. Soweit durch eine unterlassene oder unzureichende Schadensanzeige die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Frachtführer vereitelt oder wesentlich erschwert wird, gehen die daraus entstehenden Nachteile zulasten des Bestellers.

4. Bei ausdrücklich vereinbarten Terminlieferungen oder Lieferungen zu einem bestimmten vereinbarten Lieferzeitpunkt ist eine verspätete Anlieferung vom Besteller bei Übergabe ebenfalls auf dem Ablieferbeleg, Frachtbrief oder elektronischen Empfangsbeleg mit der tatsächlichen Ankunftszeit zu vermerken und TOWE unverzüglich mitzuteilen. Die Dokumentation dient insbesondere der Sicherung und Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegenüber dem Frachtführer. Unterbleibt ein entsprechender Vermerk, obwohl die Verspätung bei Ablieferung feststand, kann dies die Durchsetzung solcher Ansprüche erschweren.

12. Sachmängel

1. Für Sachmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. TOWE ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

3. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen insbesondere nicht, soweit ein Schaden nach Gefahrübergang durch eine unsachgemäße Montage, fehlerhafte Befestigung, ungeeignete bauliche Voraussetzungen, unsachgemäße Behandlung oder Reinigung, übermäßige Beanspruchung oder Veränderungen durch den Besteller oder Dritte verursacht wurde.

4. Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in Farbe, Struktur oder Abmessungen, die material- oder fertigungsbedingt sind und die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen, stellen keinen Sachmangel dar. Dies gilt insbesondere für materialbedingte Unterschiede bei Nachbestellungen.

5. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt gegenüber Unternehmern grundsätzlich 12 Monate ab Ablieferung.

6. Die Verkürzung gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften längere Verjährungsfristen vorsehen, insbesondere in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei übernommenen Garantien sowie in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.

13. Haftung

1. TOWE haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet TOWE nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von TOWE.

14. Stornierung und Kündigung durch den Besteller

1. Eine Stornierung eines rechtsverbindlich erteilten Auftrags bedarf grundsätzlich der Zustimmung von TOWE, soweit dem Besteller nicht im Einzelfall ein gesetzliches Kündigungsrecht zusteht.

2. Die von TOWE selbst hergestellten Produkte gelten im Rahmen dieser Bedingungen grundsätzlich als auftragsbezogen gefertigte Waren. Dies gilt auch dann, wenn Standardmaße, Standardfarben oder standardisierte Ausführungen bestellt werden, da die Fertigung erst nach Auftragserteilung für den jeweiligen Besteller erfolgt.

3. Bei einer vom Besteller veranlassten Stornierung auftragsbezogen gefertigter oder kundenspezifisch bearbeiteter Waren ist TOWE berechtigt, als pauschalierten Aufwendungs- und Schadensersatz einschließlich entgangenem Gewinn vor Beginn der Fertigung 15 % des Netto-Auftragswertes und nach Beginn der Fertigung 80 % des Netto-Auftragswertes zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass TOWE kein oder ein wesentlich geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist. TOWE bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens oder Aufwands vorbehalten.

4. Soweit bei individuell herzustellenden, nicht vertretbaren beweglichen Sachen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 650, 648 BGB Anwendung finden, bleiben die daraus folgenden Rechte der Parteien unberührt. Ein aufgrund der vorstehenden Pauschalregelung verlangter Betrag wird auf einen weitergehenden gesetzlichen Vergütungs- oder Schadensersatzanspruch angerechnet.

5. Bei ausdrücklich als Lagerware geführten Zukauf- und Zubehörteilen besteht nach Vertragsschluss kein vertragliches Rückgabe- oder Stornierungsrecht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Rücknahme erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung von TOWE und zu den im Einzelfall vereinbarten Bedingungen.

15. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum von TOWE.

2. Gegenüber Unternehmern bleibt die Ware darüber hinaus bis zur Erfüllung sämtlicher fälliger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von TOWE.

3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ohne Zustimmung von TOWE unzulässig.

4. Der Besteller hat TOWE über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter unverzüglich zu informieren und den Dritten auf das Eigentum von TOWE hinzuweisen.

5. Eine Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bleibt Unternehmern gestattet. Die daraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber werden bereits jetzt in Höhe des offenen Rechnungsbetrags an TOWE abgetreten; TOWE nimmt die Abtretung an.

6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, gibt TOWE auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

16. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, von TOWE anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

17. Deutsches Recht und Gerichtsstand

1. Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

3. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten der Sitz von TOWE Gerichtsstand. TOWE bleibt berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

18. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

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